§1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassen die Vermietung von Gerätschaften aus eigenen und fremden Besitz sowie Personaldienstleistungen durch EVENT ACTIVE (im nachfolgenden Vermieter genannt) und dem Mieter.
§2 Allgemeines
1. Die Vermietung und die Personaldienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien durch ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines Bevollmächtigten anerkannt werden. Alle Angebote sind freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die
Inhalte des Angebots oder des Mietvertrages, welche durch den Mieter durch seine Unterschrift oder die Unterschrift einer von ihr bevollmächtigten Person bestätigt wird. Gültig ist das jeweils zu letzt zugestellte Dokument, dass durch eine Unterschrift der Gegenseite anerkannt wurde.
2. Die Unwirksamkeit oder Änderung einer dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
3. Ein Auftrag kommt erst mit einer Überlassung der Mietgeräte durch den Vermieter zustande. Mündliche und telefonische Bestellungen sind rechtsverbindlich.
§3 Mietzeitraum
1. Die Vermietung beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter, in anderen Fällen mit dem Verlassen der Mietgegenstände des Lagers oder des Fahrzeugs des Vermieters. Die Vermietung endet mit der Rückgabe der Mietgegenstände vom Mieter zum Vermieter.
2. Der kürzeste Mietzeitraum beträgt mindestens einen Tag. Der Mietzeitraum verlängert sich automatisch um jeweils einen Tag, wenn die Mietgegenstände nicht zum schriftlich oder mündlich vereinbarten Zeitraum an den Vermieter zurück gegeben wurden. Der Mietpreis erhöht sich für die Zeit der verspäteten Rückgabe um 20% gegenüber dem zuvor vereinbarten Mietpreis. Diese Regelung gilt auch für für Anteile eines Mietvertrags.
§4 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen. insbesondere Anlieferung, Montage und Betreuung durch unser Personal erfolgt gegen Entgeld aufgrund gesonderter Vereinbarungen, für welche ebenfalls §2 Abs. 3 geltend ist. Sofern die Höhe des Entgelds nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter berechtigt die Zahlung eines angemessenen Entgelds zu verlangen.
§4 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen. insbesondere Anlieferung, Montage und Betreuung durch unser Personal erfolgt gegen Entgeld aufgrund gesonderter Vereinbarungen, für welche ebenfalls §2 Abs. 3 geltend ist. Sofern die Höhe des Entgelds nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter berechtigt die Zahlung eines angemessenen Entgelds zu verlangen.
§5 Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand von Mietgeräten erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem günstigsten Versandweg, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Transportversicherungen und -Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die Gefahr geht mit der Versendung oder mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter auf diesen über.
§6 Gewährleistung
1. Der Vermieter haftet für den funktionsfähigen Zustand der Mietgeräte bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter.
2. Hat das Mietgerät zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter einen Fehler oder keine einwandfreie Funktion welche die Tauglichkeit zum vertraglichen Gebrauch aufhebt, so kann der Vermieter nach seinem Ermessen den Fehler beheben oder das betroffene Gerät austauschen. Für die Dauer der Nichttauglichkeit wird der Mietpreis der betroffenen Geräte entsprechend gekürzt.
3. Für Schäden welche dem Mieter entstehen haftet der Vermieter nur, wenn diese in einem vor der Übergabe vorhanden Fehler begründet sind. Die Beweislast liegt hierbei eindeutig beim Mieter. Die Haftung ist in der Höhe nach begrenzt auf den Mietzinsanspruch des Vermieters.
4. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
§7 Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters
1. Der Mieter hat die Mietgeräte nur zum vertraglich vereinbarten Zweck zu benutzen. Die Bedienung der Geräte darf nur von qualifizierten Fachkräften entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgen. Jede andere Verwendung ist dem Mieter untersagt. Der Vermieter ist berechtigt zu jeder Zeit die Mietgeräte zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter Zugang zu den Mietgeräten zu verschafften. Der Vermieter hat das Recht bei Verletzung der zuvor genannten Bedingungen den Mietpreis zu erhöhen oder die Mietgeräte einzuziehen. Beim Einzug der Mietgeräte ist eine Minderung des Mietpreises durch den Mieter nicht möglich. Zusätzliche Kosten für die Einziehung der Geräte fallen zu Lasten des Mieters.
2. Der Mieter ist bei der Benutzung, Lagerung und Verwendung der Mietgeräte verpflichtet, alle Regeln, Vorschriften und Gesetze, welche die Mietgeräte betreffen, einzuhalten. Dazu zählen auch die Bedienungsanleitungen und Anweisungen des Herstellers sowie Anweisungen des Vermieters.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen oder Reparaturen an den Mietgeräten vorzunehmen oder zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihm schriftlich dazu berechtigt. Auch der Wechsel von Projektionsmotiven an Scheinwerfern, Aus- und Einbau von Lautsprecherchassis und der Austausch von Leuchtmitteln bedarf der Genehmigung des Vermieters.
4. Firmenkennzeichen und Kennnummer des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Prüfplaketten oder sonstige Bezeichnungen dürfen nicht durch den Mieter entfernt oder verändert werden. Bei Nichtbeachtung gehen alle anfallenden Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten zu Lasten des Mieters.
5. Die Mieter ist für alle entstehenden Schäden am Mietgerät verantwortlich, wenn diese durch die Nichtbeachtung von §6 Abs. 2. entstanden sind.
6. Der Mieter ist verpflichtet, einen während des Mietzeitraums entstandenen Schaden oder den Verlust eines Mietgerätes unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter hat die Pflicht den Vermieter für jeden Verlust eines Mietgeräts zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Neupreis des Gerätes sowie eventuell anfallende Kosten für den Transport. Der Vermieter kann eine Entschädigung für den Ausfall des Gerätes für die Zeit der Neuanschaffung verlangen. Darunter fallen auch Kosten, welche durch das Anmieten von Austauschgeräten oder Geräten mit gleicher Funktion anfallen. Anfallende Reparaturkosten fallen zu Lasten des Mieters. Die Anordnung und der Auftrag zu Reparatur kann nur durch den Vermieter erfolgen.
7. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift bei der Übergabe der Geräte die einwandfreie und fehlerfreie Funktion der übergebenen Mietgeräte.
8. Der Vermieter bestätigt durch die Rücknahme der Geräte nicht deren einwandfreie und fehlerfreie Funktion. Der Vermieter behält sich vor, die Mietgeräte eingehend zu prüfen und entstandene Schäden auch noch nach der Rückgabe anzuzeigen.
9. Der Mieter verpflichtet sich die Mietgeräte in dem Zustand an den Vermieter zurück zu geben, in denen er die Mietgeräte vom Vermieter entgegen genommen hat. Die Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen und Verunreinigungen die während des Mietzeitraums entstanden sind, hat der Mieter zu tragen. Hierzu zählen auch Nachbereitungskosten für nicht ordnungsgemäß gewickelte Leitungen und Kabel sowie falsch verpackte und verladene Geräte.
10. Der Mieter hat die Pflicht zerstörte Leuchtmittel, unabhängig von dem Grund der Zerstörung, an den Vermieter zurück zu geben. Der Vermieter kann eine Entschädigungszahlung für zerstörte Leuchtmittel verlangen, solange diese durch unsachgemäße Handhabung und Verwendung der Mietgeräte durch den Mieter entstanden ist.
11. Der Vermieter hat das Recht Mietgeräte unangekündigt gegen Geräte gleicher Funktion auszutauschen, solange dem Mieter hierdurch keine Einschränkung in der Verwendung der Mietgeräte entstehen. Die Mietgeräte können bei Vertragsabschluss durch beide Parteien schriftlich durch z. B. die Angabe der Herstellerbezeichnung verbindlich in den Mietvertrag aufgenommen werden.
§8 Rücktritt des Mieters
1. Tritt ein Mieter, egal aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, so hat dieser folgenden Anteil des vereinbarten Mietpreises zu zahlen: bis zu 30 Tage vor Mietbeginn: 20%, bis zu 14 Tage vor Mietbeginn: 50%, bis zu 7 Tage vor Mietbeginn: 75%, bis zu 3 Tage vor Mietbeginn: 100%. Dies gilt auch für den teilweisen Rücktritt des Mieters aus dem Mietvertrag.
§9 Rücktritt des Vermieters
1. Der Vermieter hat das Recht ohne Angaben von Gründen von dem Mietvertrag zurück zu treten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
§10 Verbrauchsmaterialien und Handelsware
1. Verbrauchsmaterialien wie Fluide, Pyrotechnik, Klebebänder und Lackfolie werden vom Mieter gekauft. Verbrauchsmaterialien und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
2. Der Verkauf von gebrauchten Gegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§11 Rechte Dritter
1. Der Mieter hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während des Mietzeitraums Mietgeräte gepfändet oder in einer anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten die zur Aufhebung derartiger Eingriffe anfallen.
§12 Sicherheitsleistungen
1. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter eine Mietvorauszahlung oder Kaution zu verlangen. Die Höhe dieser Zahlungen liegt im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Kautionen und Sicherheitsleistungen zum Begleichen noch offener Ansprüche aus dem oder früheren Mietverträgen des Mieters zu verwenden.
§13 Zahlungsbedingungen
1. Die Mieten, Nebenkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbar, unverzüglich und ohne Abzüge vom Mieter zu entrichten. Schecks werden vom Vermieter nicht akzeptiert. Banküberweisungen werden mit dem Tag der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters gültig.
2. Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand geraten, oder werden Umstände bekannt, welche seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden noch offene Forderungen aus dem Mietvertrag sofort fällig und sind in Bar zu entrichten.
3. Beim Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietgeräte anzuordnen bzw. diese auf Kosten des Mieter zurückzuholen. Bei Verzug ist der ausstehende Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 9% p.A. zu verzinsen. Einer besonderen in Verzugsetzung bedarf es nicht, wenn der Mieter die vereinbarte Frist zur Rückgabe der Mietgeräte nicht einhält, oder bei Rückgabe den Mietzins nicht entrichtet.
4. Die Rückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind bei Rückgabe der
Mietgegenstände unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Schmallenberg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Schmallenberg, 28. Mai 2011